Sozialhilfemissbrauch - Eine Fallstudie

Eine neu zugezogene, fünfköpfige Familie meldet sich bei der Sozialhilfe. Anhand der internen Überprüfungskriterien wird festgestellt, dass die Voraussetzungen der Bedürftigkeit erfüllt sind. Der Sozialhilfebeziehende kommt seiner Mitwirkungspflicht nach: seitens des Klienten besteht der Wille zur Kooperation.

Für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erfolgt eine Zuweisung in ein Arbeitsintegrationsprogramm. Der Klient wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Bedürftigkeit mit der Pflicht verknüpft ist, alles Zumutbare zu tun, um wieder selber für sich aufkommen zu können. Als aber die vorgeschlagene Integrationsmassnahme umgesetzt werden soll, entschuldigt der Klient seine Absenzen wiederholt mit einem Arztzeugnis.

Als erste Massnahmen der Missbrauchsbekämpfung werden regelmässig die Anzahl im Haushalt des Klienten wohnenden Personen überprüft, der Klient kurzfristig zu Besprechungen eingeladen sowie mehrfach versucht, telefonisch mit dem Klienten in Kontakt zu treten. Rasch beginnen die Krankheitsbilder und die behandelnden Ärzte zu wechseln. Das Sozialamt entscheidet, mit Hilfe eines externen Partners dem Verdacht des Sozialhilfemissbrauchs entgegenzuwirken.

Ermittlungen

In der Folge tätigen wir diverse Umfeldermittlungen vor Ort, es werden mögliche Verdachtsmomente abgeklärt. Als Erstes wird der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Familie eruiert.

Es wird in Erfahrung gebracht, dass neben der fünfköpfigen Familie weitere Personen im Haushalt des Klienten verkehren. Während einem Ermittlungseinsatz wird der Klient beim Autofahren beobachtet. Unsere Recherchen ergeben, dass es sich um Fahrzeuge handelt, die nicht auf ihn eingelöst sind. Telefonisch ist der Klient dort erreichbar, wo jene Person angemeldet ist, auf welche die Autos eingelöst sind.

Des Weiteren wird in Erfahrung gebracht, dass der Klient am Abend die Wohnung verlässt und am Morgen wieder nach Hause kommt. Aufgrund einer Überwachung können wir verifizieren, dass der Klient mehrmals pro Woche das Fahrzeug seines Bekannten dazu benützt, um an die Arbeitsstelle zu gelangen. Entsprechende Einkünfte wurden aber seitens des Klienten nie deklariert.